Wir sagen NEIN zur Hebesatzung 2025!!!

Du wunderst dich, warum deine Grundsteuer B so angestiegen ist?

Das liegt zum einen an der Grundsteuerreform, aber auch an der Hebesatzung 2025. Die Grundsteuer sollte aufkommensneutral erhoben werden, heißt: die Bürger*innen dürfen durch eine Steigerung des Hebesatzes, den die Gemeinde jährlich beschließt, nicht zusätzlich belastet werden. Aufkommensneutral wäre der Hebesatz bei 465%.

Im Ortsgemeinderat wurde die neue Hebesatzung beschlossen, wonach der Hebesatz bei 485% verbleibt.

Lies hier unsere Stellungnahme im Ortsgemeinderat zur Hebesatzung 2025:

“ Sehr geehrter Herr Bürgermeister Koch,
liebe Mitglieder des Ortsgemeinderates,


da weder im Ortsgemeinderat noch im HFA ein Entwurf des Haushalts beraten wurde, kann unseres Erachtens zum jetzigen Zeitpunkt der Ausgangpunkt für die Festsetzung der Hebesätze lediglich die Reform der Grundsteuer und damit einhergehend die geänderte Berechnungsbasis sein. Mit der Reform der Grundsteuer wurde jedoch keine Veränderung des Grundsteueraufkommens verfolgt, sondern lediglich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Entsprechend sollte dies aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN daher im Wesentlichen aufkommensneutral umgesetzt werden:


Die Grundsteuer A sollte entsprechend auf 500% erhöht werden. Wir sehen hier keinen Grund für eine einseitige Entlastung und damit Steuergeschenke, zumal die Grundsteuer A bei der letzten Anpassung bereits ausgespart wurde.
Die Grundsteuer B sollte ebenfalls im Wesentlichen aufkommensneutral umgesetzt werden: damit die Gemeinde hier nicht durch zusätzliche Umlagen belastet und von Landeszuschüssen ausgeschlossen wird, sollte hier eine Reduzierung von 485% auf den Nivellierungssatz von 465% erfolgen.
Insbesondere Gewerbegrundstücke sind gegenüber der alten Einheitsbewertung deutlich niedriger bewertet. Wir schlagen daher eine Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer vor in einem Umfang, der diesen Vorteil ausgleicht, um auch für diese Gruppe eine Aufkommensneutralität zu erzielen.
Die Möglichkeit zur Erhebung der Grundsteuer C sollte unbedingt genutzt werden, um einen deutlichen Anreiz zu setzen, brachliegende Grundstücke einer Bebauung zuzuführen. Dies würde den Wohnungsmarkt in Herxheim entlasten können und bauwillige Familien zu einem Eigenheim verhelfen. Bisher wird mit einem nachteiligen Verhältnis von Verwaltungsaufwand zu wirtschaftlichem Ertrag argumentiert, diese Grundsteuer C nicht einzuführen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie, Hr. Bürgermeister, bitten kurz zu erläutern, welchen Ertrag wir hier erwarten können und welchem Verwaltungsaufwand dies entgegensteht.
Falls die Grundsteuer A gleichbliebe, würden einseitig Steuergeschenke verteilt.


Falls die Grundsteuer B gleichbliebe, wird dem Bürger suggeriert, es würde sich nichts ändern. De Facto ist dies eine Steuererhöhung durch die Hintertür für Eigentümer von Wohngrundstücken.
Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung werden also einseitig Belastungen verschoben zu Lasten von Besitzern von Wohngrundstücken – diese sollen erneut höher besteuert werden, wobei in 2023 auch nur Grundsteuer B angepasst wurde.


Wenn ein Haushaltsentwurf für die Ortsgemeinde vorliegt, dann ist möglicherweise unter anderem auch eine Steuererhöhung durch die Anpassung der Hebesätze angezeigt, um einen Haushaltsausgleich zu erzielen. Eine Beurteilung hierzu kann unseres Erachtens jedoch erst nach den Beratungen zum Haushalt erfolgen.
Wir lehnen daher den Beschlussvorschlag ab und empfehlen die Anpassung der Hebesätze wie vorgetragen auf 500% (Grundsteuer A) bzw. 465% (Grundsteuer B) – und die Einführung der Grundsteuer C.“


Thomas Seither
, im OGR am 12. Dezember 2024